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Friedhofsgebührensatzung für den kirchlichen Friedhof der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Berkenthin
Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f) und m) der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V.m. § 34 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Berkenthin in der Sitzung am 7. Juli 2009 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 5 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren 1. Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig.
2. Der Kirchenvorstand kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
3. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Gebührentarif 1. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich ggf. Friedhofsunterhaltungsgebühren):
1.1. Wahlgrabstätte für 20 Jahre - je Grabbreite - 785,- €. 1.2. Urnenreihengräber für 20 Jahre 495,- €. 1.3. Kindergrabstelle (Sarg bis 120 cm Länge): 392,50 €. 1.4. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter 1.1. bis 1.2. berechnet.
2. Verwaltungsgebühren Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals bis zu einer Breite von 80 cm 29,- € und eines Grabmals über einer Breite von 80 cm 49,- €.
3. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, das Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde sowie Einebnen und Einsäen: Sarggrab 355,- €, Kindergrab 200,- €, Urnengrab 205,- €.
5. Sonstige Gebühren 5.1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen: Feier in der Friedhofskapelle: 210,- € . Feier in der Kirche nur für Christen: 200,- €. 5.2. Abräumen von Grabsteinen: Grabsteine bis 80 cm Breite: 55,- €. und Grabsteine über 80 cm Breite: 110,- €. 5.3. Träger für Urne zur Grabstelle: 59,- €. 5.4. Arbeitsstunde 45,- €. 5.5. Ausgraben Sarg / Kindersarg / Urne je Stunde 45,- €.
§ 6 Besondere zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7 Schlußbestimmungen 1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage der Veröffentlichung, dem 7.12. 2009 in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.
Der Kirchenvorstand gez. Wolfgang Runge, Pastor Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes
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